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Berufe A-Z Mindestausbildungsvergütung

Elektro- und Metallgewerbe

Der Ausbildende hat gegenüber dem Auszubildenden einen Rechtsanspruch auf die Zahlung der jeweil geltenden gesetzlichen Mindesausbildungsvergütung nach §17 BBiG. Die monatliche Ausbildungsvergütung darf die gesetzlich vorgegebenen Werte grundsätzlich nicht unterschreiten.

Beginnt die Ausbildung im Jahr 2021 beträgt die Mindestausbildungsvergütung

  • für das 1. Lehrjahr 550,00 Euro
  • für das 2. Lehrjahr 649,00 Euro
  • für das 3. Lehrjahr 742,50 Euro
  • für das 4. Lehrjahr 770,00 Euro

Beginnt die Ausbildung im Jahr 2022 beträgt die Mindestausbildungsvergütung

  • für das 1. Lehrjahr 585,00 Euro
  • für das 2. Lehrjahr 690,30 Euro
  • für das 3. Lehrjahr 789,75 Euro
  • für das 4. Lehrjahr 819,00 Euro

Beginnt die Ausbildung im Jahr 2023 beträgt die Mindestausbildungsvergütung

  • für das 1. Lehrjahr 620,00 Euro
  • für das 2. Lehrjahr 731,60 Euro
  • für das 3. Lehrjahr 837,00 Euro
  • für das 4. Lehrjahr 868,00 Euro

Beginnt die Ausbildung im Jahr 2024 beträgt die Mindestausbildungsvergütung

  • für das 1. Lehrjahr 649,00 Euro
  • für das 2. Lehrjahr 766,00 Euro
  • für das 3. Lehrjahr 876,00 Euro
  • für das 4. Lehrjahr 909,00 Euro

Informationen zur Ausbildung

Ausbildungsdauer

42 Monate

Ausbildungsvergütung

1. Lehrjahr: 682 €724 €
2. Lehrjahr: 805 €854 €
3. Lehrjahr: 921 €977 €
4. Lehrjahr: 955 €1014 €
Hinweis: alle ab dem 01.01.2025 beginnenden Verträgealle ab dem 01.01.2026 beginnenden Verträge

Weitere Hinweise zur Ausbildungsvergütung: Die ab dem Jahr des Ausbildungsbeginns geltende Mindestausbildungsvergütung gilt für die gesamte Vertragslaufzeit. Es sei denn, es würde von den Verbänden ein Ausbildungstarif vereinbart der über der Mindestausbildungsvergütung liegt.

Folgende Berufsschule kommt für dich in Frage

Weitere Ausbildungsinformationen

Antworten auf viele Fragen, wie z. B. zur Probezeit, zum Berichtsheft oder den Fahrtkosten findest du in unseren
Fragen & Antworten zur Berufsausbildung

Die aktuellen Ausbildungsordnungen findest du auf der Seite des
Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB).

Urlaubsanspruch

Hier findest du eine detaillierte Aufstellung mit Beispielen zu den Urlaubsansprüchen.

Der Mindestanspruch ergibt sich für Jugendliche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. für erwachsene Lehrlinge aus dem Bundesurlaubsgesetz.

Er beträgt pro Kalenderjahr für Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres

  • noch nicht 16 Jahre alt waren 30 Werktage,
  • noch nicht 17 Jahre alt waren 27 Werktage,
  • noch nicht 18 Jahre alt waren 25 Werktage,
  • für Erwachsene 24 Werktage.

Werktage sind alle Wochentage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Tarifverträge können einen höheren Urlaubsanspruch vorsehen (Beispiel Bauhauptgewerbe 30 Arbeitstage). Der Urlaub ist zusammenhängend und für Berufsschüler während der Schulferien zu gewähren.

Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (Ülu)

Für den Ausbildungsberuf Mindestausbildungsvergütung wird keine Ülu angeboten.

Gesellenprüfung

Zuständigkeit

Die Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf Mindestausbildungsvergütung wird durchgeführt bei:

Lehrstellen und Praktika

Freie Lehrstellen

Offene Lehrstellen als Mindestausbildungsvergütung
findest du in der Lehrstellenbörse

Freie Praktiumsplätze

Offene Praktiumsplätze als Mindestausbildungsvergütung findest du in der  Praktikumsplatzbörse

Wir beraten euch gerne!

Ausbildungsberater

Michael Junglas

Teamkoordinator Ausbildungsberatung
St. Elisabeth-Straße 2
56073 Koblenz

Telefon 0261 398-304
Telefax 0261 398-990

aubira@hwk-koblenz.de

Alle Angaben ohne Gewähr.